Förderung
Seit dem 1.1.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung gemäß §35a Absatz 1 Satz 1 und 2 Einkommenssteuergesetz beträgt einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, werden die Aufwendungen in der Rechnung des Steffis Haushaltshilfe mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten aufgelistet.
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